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Statuten

Grundsätzliches

  1. Name und Sitz
    Unter dem Namen „Verein Landhof“ besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel.
  2. Zweck
    Der Verein setzt sich ein für das Landhof-Areal im Zusammenhang mit einer sorgfältigen, ökologisch sinnvollen und nachhaltigen Nutzung und Pflege des Areals.
    Der Verein bezweckt die Weiterführung und -entwicklung der Angebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene in Form einer Begegnungs- und Freizeitstätte für das Quartier, u.a. mit Spiel, Sport, Erholung und dem bereits bestehenden Naturbereich mit Tieren und Pflanzen und dem Naturspielplatz.
  3. Tätigkeiten
    Der Verein pflegt den direkten Kontakt zur umliegenden Quartierbevölkerung und vertritt deren Anliegen gegenüber Nutzerinnen, Nutzern und den zuständigen Behörden. Er pflegt den Austausch mit den Nutzerinnen und Nutzern des Landhofs und mit den zuständigen Behörden.
    Der Verein richtet sich mit geeigneten Mitteln, gedruckt oder elektronisch, an die Öffentlichkeit und insbesondere an die Quartierbevölkerung. Er kann damit auch andere quartiersbezogene Anliegen oder Organisationen unterstützen.

Mitgliedschaft

  1. Mitglieder
    können natürliche und juristische Personen sein, die sich verpflichten, sich für die Erreichung des Vereinszwecks einzusetzen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Kinder und Jugendliche bis und mit 17 Jahren sind vom Mitgliederbeitrag befreit.
  2. Austritt und Ausschluss
    Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit schriftlich jeweils auf Ende des laufenden Vereinsjahres erfolgen.
    Der Vorstand kann Mitglieder mit vereinsschädigendem Verhalten bis zur nächsten Mitgliederversammlung suspendieren. Die Mitgliederversammlung entscheidet über einen allfälligen Rekurs und über den definitiven Ausschluss.
    Nach zweimaliger Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages trotz Zahlungserinnerung erlischt die Mitgliedschaft automatisch.

Organisation

  1. Organe
    Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Kontrollstelle.
  2. Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und setzt sich aus den Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder treten mindestens einmal jährlich im ersten Halbjahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Die Traktandenliste wird spätestens drei Wochen vor der Versammlung an die Mitglieder verschickt.
    Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Begehren eines Drittels des Vorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder statt. Für eine Auflösung des Vereins ist eine ausserordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen.
    Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Rechte/Pflichten:
    • Sie genehmigt den Jahresbericht des Vorstands, die Jahresrechnung und das Budget sowie den Bericht der Kontrollstelle.
    • Sie wählt den Vorstand und die Kontrollstelle.
    • Sie legt die Mitgliederbeiträge fest.
    • Sie befindet über die Statuten.
    • Sie entscheidet über Rekurse gegen Vorstandsbeschlüsse.
    • Sie behandelt und beschliesst Anträge, welche bis 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
  3. Verfahren
    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten (jedoch mindestens 5) beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
    Es gilt:
    • bei Abstimmungen und Wahlen das relative Mehr;
    • bei einer Vereinsauflösung das Zweidrittelmehr.
  4. Vorstand
    Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.
    Der Vorstand besorgt alle Geschäfte gemäss Statuten, Reglementen und Vereinsbeschlüssen. Der Vorstand konstituiert sich selbst und legt die Zeichnungsberechtigungen fest.
    Der Vorstand hat insbesondere:
    • alle Geschäfte zu erledigen, die nicht der Mitgliederversammlung obliegen;
    • die Mitgliederversammlung einzuberufen, vorzubereiten und zu leiten;
    • über die Aufnahmen von Neumitgliedern zu befinden;
    • den Verein nach aussen zu vertreten.
  5. Kontrollstelle
    Die Kontrollstelle besteht aus zwei Personen oder einer anerkannten Treuhandgesellschaft.
    Die Kontrollstelle wird auf zwei Jahre gewählt. Sie überprüft die Jahresrechnung (Kalenderjahr) und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht. Ihr steht das Recht zu, jederzeit Einsicht in die Kassa- und Buchführung zu nehmen.

Finanzen

  1. Mittel
    Der Verein finanziert sich durch Mitgliederbeiträge und Spenden. Über die Höhe der Mitgliederbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
    Für seine Aktivitäten und Projekte akquiriert der Verein weitere finanzielle Mittel von Sponsoren und aus öffentlichen Mitteln.

Schlussbestimmungen

  1. Haftung
    Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
  2. Statutenänderung
    Statutenänderungen sind durch die Mitgliederversammlung zu beschliessen. Anträge zu Statutenänderung müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Sie werden den Mitgliedern in vollem Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugestellt. Für Statutenänderungen ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten nötig.
  3. Auflösung des Vereins
    Die Auflösung des Vereins muss von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
    Im Falle einer Auflösung sind Vermögen und Besitz nach der Regelung aller Verbindlichkeiten an eine im gleichen Sinn wirkende Organisation zu vergeben, welche ebenfalls durch die ausserordentliche Mitgliederversammlung zu bestimmen ist.
  4. Inkrafttreten
    Die Statuten des Vereins Landhof wurden am 2. April 2004 in Kraft gesetzt. Folgende Revisionen erfolgten:
    • 4. April 2011 (Neufassung von Punkt 1 und 2), durch die Mitgliederversammlung in Kraft gesetzt.
    • 5. Juni 2023 (Überarbeitung), durch die Mitgliederversammlung in Kraft gesetzt.

Basel, 5. Juni 2023


Statuten Verein Landhof (5. Juni 2023)

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